4.3.2 Vielmehr ist der von der Klägerin im Zusammenhang mit dem unbezahlten Urlaub geltend gemachte Schaden als "Frustrationsschaden" zu betrachten. Ein solcher Schaden liegt vor, wenn ein bestimmtes Ereignis die Nutzung eines bereits bezahlten Aufwands durchkreuzt, sodass sich die getätigten Aufwendungen im Nachhinein als nutzlos erweisen (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht Band I, 2012, N 82; Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rn. 2860).