4.3.1 Zwar hat die Klägerin insofern eine Verminderung ihres Vermögens (in Form von entgangenem Gewinn) erlitten, als sie während des unbezahlten Urlaubs keinen Lohn erzielen konnte. Dafür hat sie sich indessen vollkommen freiwillig entschieden, sodass es sich von vornherein nicht um eine ungewollte Vermögensminderung handelt. Zum gleichen Ergebnis führt die Anwendung der Differenztheorie: Auch wenn die Prüfung nicht verschoben worden wäre, hätte die Klägerin – vielleicht – den ________titel "H.________" erworben; in jedem Fall aber hätte sich ihr Vermögensstand nicht um den während des unbezahlten Urlaubs erzielbaren Lohn erhöht.