127 III 73 E. 4a; 87 II 290 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 7.2 und 4A_359/2020 vom 18. November 2020 E. 6.1). 4.3 Von diesem einheitlichen Schadensbegriff ist richtigerweise auch die Vorinstanz ausgegangen. Weshalb der von der Klägerin bezogene unbezahlte Urlaub im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung einen Schaden darstellen soll, legt die Klägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.