Nach allgemeiner Auffassung ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang von einem "allgemeinen Schadensbegriff", der aber im Einzelfall konkretisiert werden muss, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensberechnung liefern kann (BGE 144 III 155 E. 2.2; 127 III 73 E. 4a; 87 II 290 E. 4a;