4.2 Sowohl bei der vertraglichen wie auch der ausservertraglichen Haftung gilt derselbe Schadensbegriff. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz. So verweist Art. 99 Abs. 3 OR, der sich mit der vertraglichen Haftung befasst, auf die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen. Trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht definiert das schweizerische Obligationenrecht den ersatzfähigen Schaden indessen nicht. Nach allgemeiner Auffassung ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann.