Nichtbestehens minimieren bzw. in vernünftigem Rahmen halten wollen. Die hohe Durchfallquote sei jedenfalls kein Grund, unter dem Titel "entgangene Lohnerhöhung" überhaupt keinen Schaden anzuerkennen und der Klägerin nichts zuzusprechen. Im Übrigen werde zum Beweis nach wie vor die Bestätigung ihres damaligen Vorgesetzten, J.________, angeboten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Klägerin somit ein ersatzfähiger Schaden entstanden (act. 23 Rz II/20-22).