Die Klägerin habe in ihrer Replik dargelegt, dass die Beklagte widersprüchlich argumentiere, wenn sie einerseits betone, die (mündliche) Prüfung sei nicht schwierig, sodass eine rein berufsbegleitende Vorbereitung ohne zusätzlichen Freiraum ausreichend gewesen wäre, andererseits aber geltend mache, es sei ungewiss, ob die Klägerin die Prüfung angesichts der hohen Durchfallquote im März 2020 bestanden hätte. Mit dem Bezug von unbezahltem Urlaub für die Prüfungsvorbereitung habe die Klägerin das Risiko des Seite 8/11