Wie in der Replik ausgeführt worden sei, gehe es hier nicht um ein typisches Vertragsverhältnis, was bei der (sinngemässen) Anwendung von Art. 97 OR zu berücksichtigen sei. Als Folge der rechtswidrigen Absage bzw. Verschiebung der Prüfung vom 26./27. März 2020 seien die finanziellen Aufwendungen der Klägerin, welche sie in ihrem berechtigten Vertrauen darauf getätigt habe, dass die Prüfung an diesem Datum stattfinde, (nachträglich) nutzlos geworden und damit ersatzfähig. Es verhalte sich insoweit gleich oder ähnlich wie bei Sachverhalten, welche von der Rechtsfigur der "culpa in contrahendo" erfasst würden.