4.1 Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz sei von einem falschen Schadensbegriff ausgegangen. Sie führt dazu zusammengefasst aus, die Vorinstanz gehe vom Schadensbegriff aus, der in erster Linie für die typischen Vertragsverhältnisse gemäss OR gelte, und folge damit der Auffassung der Beklagten, ohne sich auch nur im Entferntesten mit den diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin in ihren Rechtsschriften auseinanderzusetzen. Wie in der Replik ausgeführt worden sei, gehe es hier nicht um ein typisches Vertragsverhältnis, was bei der (sinngemässen) Anwendung von Art. 97 OR zu berücksichtigen sei.