Daher ist vorab zu klären, ob die Klägerin einen ersatzfähigen Schaden dargetan hat oder dies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen ist. Ist die Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf den geltend gemachten Schaden zutreffend, so fällt eine Schadenersatzpflicht der Beklagten ausser Betracht und die Abweisung der Klage war und ist – ungeachtet des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien – gerechtfertigt (vgl. Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT II, 11. A. 2020, Rn. 2847).