4. Jede Schadenersatzpflicht setzt begriffsnotwendig das Bestehen eines Schadens voraus, und zwar unabhängig davon, woraus sich eine Ersatzpflicht im einzelnen Fall ableitet. Daher ist vorab zu klären, ob die Klägerin einen ersatzfähigen Schaden dargetan hat oder dies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen ist.