Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 6.2.2, 4A_374/2020 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 und 5A_28/2020 vom 13. November 2020 E. 3.3.7, je m.w.H.). Selbst wenn das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden wäre, würde es sich lediglich um eine geringfügige Verletzung handeln. Diese könnte vorliegend als geheilt gelten, da sich die Klägerin nun vor dem Obergericht des Kantons Zug äussern konnte, das als Berufungsgericht über volle Kognition verfügt.