3.3 Ohnehin braucht aber die Frage, ob die Entscheidbegründung den Anforderungen genügt, vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden. Denn nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.