Dennoch gehen die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz daraus ohne Weiteres hervor, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb der Klägerin eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz einfach die Rechtsauffassung der Beklagten übernommen hat. So gelangte die Vorinstanz namentlich in Bezug auf die (rechtliche) Möglichkeit zur Durchführung der Prüfung im März 2020 gerade zu einem anderen Ergebnis als die Beklagte. Seite 7/11