3.2 Vorliegend ist eine Verletzung der Begründungspflicht – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht auszumachen. Zwar trifft es zu, dass die eigentliche Entscheidbegründung, d.h. die Würdigung der vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Argumente, vorliegend lediglich rund eine Seite umfasst und damit tatsächlich knapp ausfällt. Dennoch gehen die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz daraus ohne Weiteres hervor, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb der Klägerin eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen wäre.