Zudem nehme die rechtliche Würdigung nur gerade eine halbe Seite ein, wobei die Vorinstanz einfach die Rechtsauffassung der Beklagten übernommen und sich nicht einmal ansatzweise mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt habe. Dadurch habe die Vorinstanz die Klägerin gezwungen, die Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen (act. 23 Rz II/5 und II/14).