3. Die Klägerin moniert unter anderem sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs aufgrund einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheids. Diese bestehe im Wesentlichen nur aus einer Wiedergabe der Parteistandpunkte und enthalte keine eigentliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe auch keinen einzigen der angebotenen Beweise abgenommen. Zudem nehme die rechtliche Würdigung nur gerade eine halbe Seite ein, wobei die Vorinstanz einfach die Rechtsauffassung der Beklagten übernommen und sich nicht einmal ansatzweise mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt habe.