Der Bezug von unbezahltem Urlaub Anfang 2020 während zweieinhalb Monaten stelle für die Klägerin weder eine unfreiwillige Vermögensverminderung noch einen entgangenen Gewinn dar. Ebenso wenig nachgewiesen sei die behauptete Lohnerhöhung von CHF 150.00 pro Monat nach Seite 6/11 bestandener Prüfung. Zum einen sei offen, ob die Klägerin die Prüfung bestanden hätte, wäre sie am 26./27. März 2020 durchgeführt worden, zumal die Durchfallquote im August 2020 über 80 % betragen habe (nur 2 von 11 Prüflingen hätten die Prüfung bestanden). Zum anderen sei die Lohnerhöhung auch im Quantitativ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.