2.2 Sodann sei der Klägerin auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Nach dem allgemeinen Schadensbegriff sei der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen könne. Er entspreche der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Bezug von unbezahltem Urlaub Anfang 2020 während zweieinhalb Monaten stelle für die Klägerin weder eine unfreiwillige Vermögensverminderung noch einen entgangenen Gewinn dar.