Aus diesem Grund stelle die Verschiebung des Prüfungstermins am 17. März 2020 durch die Beklagte keine Vertragsverletzung dar. Dies gelte unabhängig davon, ob die Prüfung unter das vom Bundesrat am Vortag erlassene Veranstaltungsverbot gefallen sei. Mithin sei der Klage schon mangels Vertragsverletzung die Grundlage entzogen.