vorgesehenen Prüfungstermin vom 26./27. März 2020 auch zu gewährleisten. Wie die Beklagte jedoch zu Recht ausführe, lasse sich eine Verpflichtung zur Durchführung der Abschlussprüfung an einem von Anfang an bekannten Termin weder dem Reglement (________) noch dem Anhang 2 ________ (des Reglements) entnehmen. Die Prüfungskommission sei lediglich verpflichtet gewesen, die Prüfungsteilnehmer mindestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin zur Abschlussprüfung einzuladen (________). Aus diesem Grund stelle die Verschiebung des Prüfungstermins am 17. März 2020 durch die Beklagte keine Vertragsverletzung dar.