2.1 Allgemein gelte, dass Prüfungen trotz Corona durchgeführt werden könnten, wenn dabei die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und soziale Distanz eingehalten würden und ein Schutzkonzept ausgearbeitet und umgesetzt werde, das gewährleiste, dass die Übertragungsrisiken für die Bildungsteilnehmenden und die Prüfenden minimiert würden. Entgegen der Ansicht der Beklagten wäre es ihr mithin auch zu Beginn der Pandemie im März 2020 möglich gewesen, kurzfristig eine geeignete Ersatzräumlichkeit zu organisieren und die erforderlichen Schutzmassnahmen zu planen und diese am