c ZPO). Abgesehen davon erscheint die geltend gemachte Umtriebsentschädigung von CHF 900.00 (bzw. CHF 500.00 im erstinstanzlichen Verfahren) als wirtschaftlich unbedeutend, was ebenfalls gegen eine berufsmässige Vertretung spricht (vgl. Domej, a.a.O., Art. 68 ZPO N 10 m.w.H.). 1.3 Nach dem Gesagten ist auch im Berufungsverfahren von einer nicht berufsmässigen Vertretung der Klägerin durch Rechtsanwalt B.________ auszugehen. Die Klägerin ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten postulationsfähig. Da auch keine anderen Verfahrenshindernisse ersichtlich sind, ist auf die Berufung einzutreten.