Demnach ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B.________ die Klägerin nicht berufsmässig vertritt. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass Rechtsanwalt B.________ für die Klägerin eine Umtriebsentschädigung geltend macht (was er bereits im erstinstanzlichen Verfahren getan hat), werden doch Umtriebsentschädigungen gerade dann zugesprochen, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).