__ und der Klägerin bestehen allerdings keine Zweifel an der nicht-berufsmässigen Natur dieser Vertretung. Dies gilt umso mehr, als auch sonst keine Hinweise dafür bestehen, dass Rechtsanwalt B.________ bereit (gewesen) wäre, die Vertretung in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen – und ohne besondere Beziehungsnähe zur Vertretenen – zu übernehmen, und die Klägerin zudem belegen konnte, dass Rechtsanwalt B.________, der Seite 5/11 im Jahr 2018 das Pensionsalter erreichte, von Juni 1992 bis Juli 2020 durchgehend keiner anwaltlichen Tätigkeit nachgegangen ist (act. 11/4-5).