1.2.2 Rechtsanwalt B.________ hat bereits in der Klage einleitend dargelegt, dass er in seiner Eigenschaft als Vater des Freundes der Klägerin und nicht berufsmässig tätig ist (act. 1). Die persönliche Beziehung zwischen der Klägerin und B.________ wurde von der Beklagten nicht bestritten. Vielmehr liess sie dazu lediglich ausführen, es sei von einer berufsmässigen Vertretung auszugehen, weil das Gegenteil nicht belegt worden sei (act. 9 Rz 5). Aufgrund der unbestrittenen engen persönlichen Beziehung zwischen Rechtsanwalt B.________ und der Klägerin bestehen allerdings keine Zweifel an der nicht-berufsmässigen Natur dieser Vertretung.