1.2.1 Die berufsmässige Vertretung im Prozess, die gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO grundsätzlich den im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, ist eine Parteienvertretung, die regelmässig und gegen Entgelt erfolgt (vgl. Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 68 ZPO N 9a und 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es allerdings nicht entscheidend darauf an, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums bestehe bereits dann, wenn der Vertreter bereit sei, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden.