1.1. Zur Begründung bringt die Beklagte zusammengefasst vor, Rechtsanwalt B.________ sei nicht im Anwaltsregister eingetragen und daher nicht zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht befugt. Da er für die Klägerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 900.00 beantrage, sei davon auszugehen, dass er für seine Dienste eine Entschädigung von der Klägerin verlange. Der Rechtsvertreter der Klägerin sei demnach entgeltlich und damit im Monopolbereich tätig, was ohne Eintragung im Anwaltsregister unzulässig sei (act. 27 Rz 8-12). 1.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.