7. Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 28. August 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 23). In der Berufungsantwort vom 8. Oktober 2021 liess die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 27). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an diesen Begehren fest (act. 29 und 31). Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt. Erwägungen