6.2 Nachdem beide Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten (act. 17 und 19), wies der Einzelrichter am Kantonsgericht die Klage mit Entscheid vom 10. August 2021 ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 auferlegte er der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'397.06 (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 22; Verfahren EV 2021 9). Seite 4/11