Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei zur Absage der Prüfungen vom März 2020 nicht gezwungen gewesen, weshalb sie für den dadurch verursachten Schaden verantwortlich sei. Die Beklagte habe der Klägerin den letztlich nutz- und zwecklosen "finanziellen Aufwand in Form von zweieinhalb Monaten unbezahltem Urlaub", den sie extra zur Prüfungsvorbereitung genommen habe, in der Höhe von CHF 11'200.00 zu ersetzen. Weiter habe sie der Klägerin den aufgrund des nicht erlangten ___