4. Die Klägerin setzte sich daraufhin gegen die Absage der Prüfungen zur Wehr und gelangte dazu unter anderem mit einem Rekurs an den Rechtsdienst der G.________. Dieser trat auf den Rekurs nicht ein (act. 1/9). 5. Am 9. April 2020 gab die Beklagte bekannt, dass die mündliche Prüfung am 26. August 2020 stattfinden werde (act. 5/10). Die Klägerin verzichtete auf die Teilnahme (act. 1 S. 3). Nur 2 von 11 Kandidatinnen bestanden in jener Session den mündlichen Teil der Prüfung (act. 9 Rz 26).