2. Die Prüfung zur Erlangung des Titels "H.________" besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der mündliche Prüfungsteil besteht wiederum aus den Teilbereichen ________, die am gleichen Tag während je ca. 50 Minuten abgefragt werden. Die Klägerin hatte erstmals im Jahr 2019 an der Prüfung teilgenommen und dabei den schriftlichen Teil bestanden, den mündlichen Teil indessen nicht. Um den mündlichen Teil zu wiederholen, meldete sie sich daher für die Prüfungssession 2020 an, die auf den 26. und 27. März 2020 angesetzt war (act. 1 S. 2 und act. 9 Rz 13 ff.).