2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. August 2021 (EV 2021 9) sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sachverhalt 1. Die C.________ (nachfolgend: Beklagte) ist ein Verein mit Sitz in E.________ ZG. Sie ist eine Fachsektion der G.________ (nachfolgend: G.________) und bezweckt u.a. ________. In diesem Zusammenhang ist sie insbesondere für die Durchführung der fallbezogenen Weiterbildung für I.________ (Beruf) mit dem Ziel der Erlangung des Titels "H.________" verantwortlich (vgl. act. 9 Rz 10).