1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. August 2021 sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen, d.h. die Berufungsbeklagte sei zur Bezahlung von mindestens CHF 13'525.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 5. November 2020 (Datum der Schlichtungsverhandlung) an die Berufungsklägerin zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. 2. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten oder des Kantons Zug. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten.