{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-24_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_24", "Checksum": "068d622fd1e95f8550ae557aa161f7fc"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:46:24", "Checksum": "ac7eae775dfc2a4663e740667f45aeef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\n5.1 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor\nder Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die\nBerechnung ist demnach derselbe Streitwert wie vor der Vorinstanz, nämlich CHF 13'525.00,\nmassgeblich. Die Entscheidgebühr ist dementsprechend auf CHF 1'800.00 festzusetzen\n(§ 11 Abs. 1 KoV OG).\n\n5.2 Im Weiteren ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine\nangemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von CHF 13'525.00\nbeträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte gerundet CHF 2'930.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT).\nAufgrund des doppelten Schriftenwechsels ist dieses Grundhonorar um einen Drittel auf\nCHF 3'907.00 zu erhöhen (§ 5 AnwT). Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel,\nentsprechend CHF 2'604.00, verrechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Das vom Rechtsvertreter\nder Beklagten geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 5'036.00 (exkl. Auslagen) ist\nfolglich zu hoch und auf das zulässige Mass herabzusetzen. Die geltend gemachten\nAuslagen in der Höhe von CHF 140.00 sind zusätzlich zu vergüten (§ 25 Abs. 1 AnwT).\nHingegen hat die Beklagte in ihrem Rechtsmittelbegehren die Hinzurechnung der\nMehrwertsteuer nicht beantragt, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Ziff. 2.1.1.\nSeite 11/11\n\nAbs. 4 zweiter Spiegelstrich der Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 29.\nJuli 2015). Demnach ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung\nvon insgesamt CHF 2'744.00 (CHF 2'604.00 Honorar zzgl. CHF 140.00 Auslagen) zu\nbezahlen.\nUrteilsspruch\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug\nvom 10. August 2021 wird bestätigt.\n\n2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 1'800.00 wird der\nKlägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe\nverrechnet.\n\n3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von\nCHF 2'744.00 zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in\nZivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich\neine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich\nnach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit\nZustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter\nBeilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde\nund Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift\neinzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine\naufschiebende Wirkung.\n\n5. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2021 9)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nI. Zivilabteilung\n\nlic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}