{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-24_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_24", "Checksum": "068d622fd1e95f8550ae557aa161f7fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Insofern hätte sie von ihrem Urlaub sicherlich\nauch noch einige Monate später profitieren können. Darauf kommt es letztlich aber gar nicht\nan, weil die Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen vor dem Schadensereignis\ntätigte und diese daher nicht durch das Schadensereignis bewirkt wurden, sondern freiwillig\nerfolgten und somit die Voraussetzung der unfreiwilligen Vermögenseinbusse nicht erfüllt ist.\nDas Bundesgericht und die herrschende Lehre sprechen den nutzlosen Aufwendungen denn\nauch die Schadensqualität ab (vgl. Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rn. 2862 f.;\nFellmann/Kottmann, a.a.O., N 85 f.; BGE 115 II 474 E. 3.a; 132 III 379 E. 3.3.2; Urteil des\nBundesgerichts 4A_119/2010 vom 29. April 2010 E. 2.2; 4A_113/2017 vom 6. September\n2017 E. 5.3). Somit bleibt es dabei, dass der Klägerin im Zusammenhang mit dem von ihr\nbezogenen unbezahlten Urlaub kein Schaden im Rechtssinne entstanden ist. Der\nangefochtene Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden.\n\n4.4 Bezüglich der angeblich entgangenen Lohnerhöhung von \"mindestens\" CHF 150.00\nmonatlich von März 2020 bis März 2021 macht die Klägerin sodann hauptsächlich geltend,\ndie Vorinstanz habe übersehen, dass die Beklagte widersprüchlich argumentiert habe (vgl.\nvorne E. 4.1 Abs. 2).\n\n4.4.1 Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin die Verteilung der Behauptungs- und\nBeweislast. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, trägt gemäss Art. 8 ZGB die\nKlägerin die Behauptungs- und Beweislast für das Vorhandensein derjenigen Tatsachen, aus\ndenen sie Rechte ableitet. Vorliegend vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Beklagte\nihr Geld schulde, weil diese vertragswidrig (oder sonst wie unrechtmässig) gehandelt und ihr\ndadurch einen ersatzfähigen Schaden verursacht habe. Dementsprechend kann der Klägerin\nnur dann Schadenersatz zugesprochen werden, wenn sie alle Elemente, die dieser\nAuffassung zugrunde liegen, beweisen kann. Dazu gehört auch der Schaden. Der\nInstanzenzug ändert an dieser Beweis- und Behauptungslast nichts. Somit hilft es der\nKlägerin nicht weiter, wenn sie lediglich geltend macht, die Beklagte habe widersprüchlich\nargumentiert oder habe nicht dargetan, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei.\n\n4.4.2 Im Weiteren macht auch die Klägerin zu Recht nicht geltend, es habe Gewissheit darüber\nbestanden, dass sie die Prüfung im März 2020 erfolgreich absolviert hätte, wenn diese nicht\nverschoben worden wäre. Vielmehr anerkennt sie selbst, dass trotz der sorgfältigen\nPrüfungsvorbereitung ein (Rest-)Risiko des Nichtbestehens verblieb. Folglich ist völlig\nSeite 10/11\n\nungewiss, ob die verhinderte Teilnahme an der Prüfung – wie die Klägerin behauptet – für sie\ntatsächlich zu einem entgangenen Gewinn geführt hätte, und ihr (hypothetisches) Vermögen\nohne die Verschiebung der Prüfung heute dementsprechend höher wäre. Die Teilnahme an der\nPrüfung im März 2020 ist daher als eine blosse Chance der Klägerin auf einen höheren Lohn\nzu betrachten, die aufgrund der Verschiebung der Prüfung vereitelt worden ist.\n\n4.4.3 Der blosse Verlust einer Chance ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch\nebenfalls kein ersatzfähiger Schaden. Die sogenannte \"perte d'une chance\"-Theorie, gemäss\nder immerhin der Wert der Chance – entsprechend dem Wert des möglichen Gewinns,\nmultipliziert mit der Wahrscheinlichkeit, ihn auch zu erhalten – zu entschädigen wäre, wird\nvom Bundesgericht abgelehnt (BGE 133 III 462 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts\n4A_229/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.2.1; 4A_18/2015 vom 22. September 2015\nE. 4.1;4A_516/2012 vom 8. Februar 2013 E. 8 f.). Wie hoch im konkreten Fall die\nDurchfallquote bzw. wie hoch die statistische Chance der Klägerin auf ein Bestehen der\nPrüfung war, ist bei dieser Ausgangslage unerheblich. Dasselbe gilt für die Höhe einer\nallenfalls bei erfolgreichem Erwerb des ________ (Titels) gewährten Lohnerhöhung. Selbst\nwenn erwiesen wäre, dass der Klägerin bei Bestehen der Prüfung im März 2020 ab diesem\nMonat eine Lohnerhöhung von CHF 150.00 pro Monat gewährt worden wäre, wäre\nvorliegend kein ersatzfähiger Schaden dargetan. Die Vorinstanz hat die Klage somit auch in\nBezug auf diese Forderung zu Recht ohne Abnahme weiterer Beweismittel abgewiesen.\n\n4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend bereits an einem ersatzfähigen\nSchaden fehlt, sodass die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hat. Bei diesem\nErgebnis kann offenbleiben, in welchem Rechtsverhältnis die Parteien zueinander standen\nund ob die Beklagte die Prüfung verschieben durfte oder nicht. Die Berufung ist daher ohne\nWeiteres abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.\n\n5. Die Klägerin unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie auch die Prozesskosten dieses Verfahrens zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n"}