{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-24_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_24", "Checksum": "068d622fd1e95f8550ae557aa161f7fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:08", "Checksum": "e39c97f623f48f01a602756e40e67f24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\n Auch in Bezug auf die geltend gemachte Lohnerhöhung von mindestens CHF 150.00 nach\nbestandener Prüfung folge die Vorinstanz kurzerhand und unreflektiert der Auffassung der\nBeklagten. Die Klägerin habe in ihrer Replik dargelegt, dass die Beklagte widersprüchlich\nargumentiere, wenn sie einerseits betone, die (mündliche) Prüfung sei nicht schwierig,\nsodass eine rein berufsbegleitende Vorbereitung ohne zusätzlichen Freiraum ausreichend\ngewesen wäre, andererseits aber geltend mache, es sei ungewiss, ob die Klägerin die\nPrüfung angesichts der hohen Durchfallquote im März 2020 bestanden hätte. Mit dem Bezug\nvon unbezahltem Urlaub für die Prüfungsvorbereitung habe die Klägerin das Risiko des\nSeite 8/11\n\nNichtbestehens minimieren bzw. in vernünftigem Rahmen halten wollen. Die hohe\nDurchfallquote sei jedenfalls kein Grund, unter dem Titel \"entgangene Lohnerhöhung\"\nüberhaupt keinen Schaden anzuerkennen und der Klägerin nichts zuzusprechen. Im Übrigen\nwerde zum Beweis nach wie vor die Bestätigung ihres damaligen Vorgesetzten, J.________,\nangeboten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Klägerin somit ein ersatzfähiger\nSchaden entstanden (act. 23 Rz II/20-22).\n\n4.2 Sowohl bei der vertraglichen wie auch der ausservertraglichen Haftung gilt derselbe\nSchadensbegriff. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz. So verweist Art. 99 Abs. 3 OR, der\nsich mit der vertraglichen Haftung befasst, auf die Bestimmungen über das Mass der Haftung\nbei unerlaubten Handlungen. Trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht\ndefiniert das schweizerische Obligationenrecht den ersatzfähigen Schaden indessen nicht.\nNach allgemeiner Auffassung ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung,\nder in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen\nGewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen\nVermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.\nDas Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang von einem \"allgemeinen\nSchadensbegriff\", der aber im Einzelfall konkretisiert werden muss, damit er brauchbare\nKriterien für die Schadensberechnung liefern kann (BGE 144 III 155 E. 2.2; 127 III 73 E. 4a;\n87 II 290 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 7.2 und\n4A_359/2020 vom 18. November 2020 E. 6.1).\n\n4.3 Von diesem einheitlichen Schadensbegriff ist richtigerweise auch die Vorinstanz\nausgegangen. Weshalb der von der Klägerin bezogene unbezahlte Urlaub im Sinne der eben\nzitierten Rechtsprechung einen Schaden darstellen soll, legt die Klägerin nicht dar und ist\nauch nicht ersichtlich.\n\n4.3.1 Zwar hat die Klägerin insofern eine Verminderung ihres Vermögens (in Form von\nentgangenem Gewinn) erlitten, als sie während des unbezahlten Urlaubs keinen Lohn\nerzielen konnte. Dafür hat sie sich indessen vollkommen freiwillig entschieden, sodass es sich\nvon vornherein nicht um eine ungewollte Vermögensminderung handelt. Zum gleichen\nErgebnis führt die Anwendung der Differenztheorie: Auch wenn die Prüfung nicht verschoben\nworden wäre, hätte die Klägerin – vielleicht – den ________titel \"H.________\" erworben; in\njedem Fall aber hätte sich ihr Vermögensstand nicht um den während des unbezahlten\nUrlaubs erzielbaren Lohn erhöht. Der aufgrund des unbezahlten Urlaubs entgangene Lohn ist\ndaher kein Vermögensschaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.\n\n4.3.2 Vielmehr ist der von der Klägerin im Zusammenhang mit dem unbezahlten Urlaub geltend\ngemachte Schaden als \"Frustrationsschaden\" zu betrachten. Ein solcher Schaden liegt vor,\nwenn ein bestimmtes Ereignis die Nutzung eines bereits bezahlten Aufwands durchkreuzt,\nsodass sich die getätigten Aufwendungen im Nachhinein als nutzlos erweisen\n(Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht Band I, 2012, N 82;\nGauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rn. 2860).\n\nVorliegend hat die Klägerin während 2,5 Monaten auf Lohn verzichtet, um sich der\nPrüfungsvorbereitung zu widmen. Mithin hat sie indirekt den Lohn für 2,5 Monate \"investiert\",\num sich die für ein erfolgreiches Absolvieren der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und\nSeite 9/11\n\nKompetenzen anzueignen. Diesen Aufwand erachtet sie nachträglich als nutzlos, da die\nPrüfung nicht wie geplant unmittelbar im Anschluss an den unbezahlten Urlaub stattgefunden\nhat, sondern von der Beklagten um rund 5 Monate verschoben wurde (was die Klägerin\ngemäss eigenen Angaben aus persönlichen Gründen an der Teilnahme gehindert hat). Mithin\nwurden ihre Erwartungen enttäuscht, für die sie den von ihr geltend gemachten Aufwand\nbetrieben hat.\n\n"}