{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-24_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_24", "Checksum": "068d622fd1e95f8550ae557aa161f7fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen\nnennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt.\nNicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten\neinlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Zu\nbegründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und\ndas allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht\nan sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1, 145 III 324\nE. 6.1, 142 III 433 E. 4.3.2, 141 III 28 E. 3.2.4, 133 III 439 E. 3.3; vgl. auch Urteile des\nBundesgerichts 5A_1049/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3.4 und 4A_128/2017 vom 12. Mai\n2017 E. 5.3).\n\n3.2 Vorliegend ist eine Verletzung der Begründungspflicht – entgegen der Ansicht der Klägerin –\nnicht auszumachen. Zwar trifft es zu, dass die eigentliche Entscheidbegründung, d.h. die\nWürdigung der vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Argumente, vorliegend lediglich\nrund eine Seite umfasst und damit tatsächlich knapp ausfällt. Dennoch gehen die\nwesentlichen Überlegungen der Vorinstanz daraus ohne Weiteres hervor, sodass nicht\nersichtlich ist, weshalb der Klägerin eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen\nwäre. Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz einfach die\nRechtsauffassung der Beklagten übernommen hat. So gelangte die Vorinstanz namentlich in\nBezug auf die (rechtliche) Möglichkeit zur Durchführung der Prüfung im März 2020 gerade zu\neinem anderen Ergebnis als die Beklagte.\nSeite 7/11\n\n3.3 Ohnehin braucht aber die Frage, ob die Entscheidbegründung den Anforderungen genügt,\nvorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden. Denn nach der Rechtsprechung kann\neine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise\nals geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer\nRechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen\nkann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des\nrechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem\nformalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der\nAnhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung\nder Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom\n13. Januar 2022 E. 6.2.2, 4A_374/2020 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 und 5A_28/2020 vom\n13. November 2020 E. 3.3.7, je m.w.H.). Selbst wenn das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt\nworden wäre, würde es sich lediglich um eine geringfügige Verletzung handeln. Diese könnte\nvorliegend als geheilt gelten, da sich die Klägerin nun vor dem Obergericht des Kantons Zug\näussern konnte, das als Berufungsgericht über volle Kognition verfügt.\n\n4. Jede Schadenersatzpflicht setzt begriffsnotwendig das Bestehen eines Schadens voraus, und\nzwar unabhängig davon, woraus sich eine Ersatzpflicht im einzelnen Fall ableitet. Daher ist\nvorab zu klären, ob die Klägerin einen ersatzfähigen Schaden dargetan hat oder dies in\nÜbereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen ist. Ist die Auffassung der Vorinstanz in\nBezug auf den geltend gemachten Schaden zutreffend, so fällt eine Schadenersatzpflicht der\nBeklagten ausser Betracht und die Abweisung der Klage war und ist – ungeachtet des\nRechtsverhältnisses zwischen den Parteien – gerechtfertigt (vgl. Gauch/Schluep/Emmenegger,\nOR AT II, 11. A. 2020, Rn. 2847).\n\n4.1 Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz sei von einem falschen\nSchadensbegriff ausgegangen. Sie führt dazu zusammengefasst aus, die Vorinstanz gehe\nvom Schadensbegriff aus, der in erster Linie für die typischen Vertragsverhältnisse gemäss\nOR gelte, und folge damit der Auffassung der Beklagten, ohne sich auch nur im Entferntesten\nmit den diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin in ihren Rechtsschriften\nauseinanderzusetzen. Wie in der Replik ausgeführt worden sei, gehe es hier nicht um ein\ntypisches Vertragsverhältnis, was bei der (sinngemässen) Anwendung von Art. 97 OR zu\nberücksichtigen sei. Als Folge der rechtswidrigen Absage bzw. Verschiebung der Prüfung\nvom 26./27. März 2020 seien die finanziellen Aufwendungen der Klägerin, welche sie in ihrem\nberechtigten Vertrauen darauf getätigt habe, dass die Prüfung an diesem Datum stattfinde,\n(nachträglich) nutzlos geworden und damit ersatzfähig. Es verhalte sich insoweit gleich oder\nähnlich wie bei Sachverhalten, welche von der Rechtsfigur der \"culpa in contrahendo\" erfasst\nwürden.\n\n"}