{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-24_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_24", "Checksum": "068d622fd1e95f8550ae557aa161f7fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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CHF 500.00 im erstinstanzlichen Verfahren) als wirtschaftlich\nunbedeutend, was ebenfalls gegen eine berufsmässige Vertretung spricht (vgl. Domej,\na.a.O., Art. 68 ZPO N 10 m.w.H.).\n\n1.3 Nach dem Gesagten ist auch im Berufungsverfahren von einer nicht berufsmässigen\nVertretung der Klägerin durch Rechtsanwalt B.________ auszugehen. Die Klägerin ist daher\nentgegen der Ansicht der Beklagten postulationsfähig. Da auch keine anderen\nVerfahrenshindernisse ersichtlich sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n\n2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht wies die Klage mit folgender Begründung ab (act. 22\nE. 2):\n\n2.1 Allgemein gelte, dass Prüfungen trotz Corona durchgeführt werden könnten, wenn dabei\ndie Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und soziale\nDistanz eingehalten würden und ein Schutzkonzept ausgearbeitet und umgesetzt werde, das\ngewährleiste, dass die Übertragungsrisiken für die Bildungsteilnehmenden und die Prüfenden\nminimiert würden. Entgegen der Ansicht der Beklagten wäre es ihr mithin auch zu Beginn der\nPandemie im März 2020 möglich gewesen, kurzfristig eine geeignete Ersatzräumlichkeit zu\norganisieren und die erforderlichen Schutzmassnahmen zu planen und diese am\nvorgesehenen Prüfungstermin vom 26./27. März 2020 auch zu gewährleisten. Wie die\nBeklagte jedoch zu Recht ausführe, lasse sich eine Verpflichtung zur Durchführung der\nAbschlussprüfung an einem von Anfang an bekannten Termin weder dem Reglement\n(________) noch dem Anhang 2 ________ (des Reglements) entnehmen. Die\nPrüfungskommission sei lediglich verpflichtet gewesen, die Prüfungsteilnehmer mindestens\nzwei Monate vor dem Prüfungstermin zur Abschlussprüfung einzuladen (________). Aus\ndiesem Grund stelle die Verschiebung des Prüfungstermins am 17. März 2020 durch die\nBeklagte keine Vertragsverletzung dar. Dies gelte unabhängig davon, ob die Prüfung unter\ndas vom Bundesrat am Vortag erlassene Veranstaltungsverbot gefallen sei. Mithin sei der\nKlage schon mangels Vertragsverletzung die Grundlage entzogen.\n\n2.2 Sodann sei der Klägerin auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Nach dem allgemeinen\nSchadensbegriff sei der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer\nVerminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn\nbestehen könne. Er entspreche der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand\nund dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Bezug von\nunbezahltem Urlaub Anfang 2020 während zweieinhalb Monaten stelle für die Klägerin weder\neine unfreiwillige Vermögensverminderung noch einen entgangenen Gewinn dar. Ebenso\nwenig nachgewiesen sei die behauptete Lohnerhöhung von CHF 150.00 pro Monat nach\nSeite 6/11\n\nbestandener Prüfung. Zum einen sei offen, ob die Klägerin die Prüfung bestanden hätte, wäre\nsie am 26./27. März 2020 durchgeführt worden, zumal die Durchfallquote im August 2020\nüber 80 % betragen habe (nur 2 von 11 Prüflingen hätten die Prüfung bestanden). Zum\nanderen sei die Lohnerhöhung auch im Quantitativ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.\n\n2.3 Im Übrigen bestehe auch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Bezug von unbezahltem\nUrlaub bzw. dem daraus resultierenden Einkommensverlust und der Verschiebung der\nPrüfung. Die Schadenersatzklage sei deshalb ohne Weiteres abzuweisen.\n\n3. Die Klägerin moniert unter anderem sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs\naufgrund einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheids. Diese bestehe\nim Wesentlichen nur aus einer Wiedergabe der Parteistandpunkte und enthalte keine\neigentliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe auch keinen einzigen der\nangebotenen Beweise abgenommen. Zudem nehme die rechtliche Würdigung nur gerade\neine halbe Seite ein, wobei die Vorinstanz einfach die Rechtsauffassung der Beklagten\nübernommen und sich nicht einmal ansatzweise mit den Argumenten der Klägerin\nauseinandergesetzt habe. Dadurch habe die Vorinstanz die Klägerin gezwungen, die Sache\nan die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen (act. 23 Rz II/5 und II/14).\n\n"}