{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-24_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_24", "Checksum": "068d622fd1e95f8550ae557aa161f7fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Beklagte habe der Klägerin den letztlich nutz- und\nzwecklosen \"finanziellen Aufwand in Form von zweieinhalb Monaten unbezahltem Urlaub\",\nden sie extra zur Prüfungsvorbereitung genommen habe, in der Höhe von CHF 11'200.00 zu\nersetzen. Weiter habe sie der Klägerin den aufgrund des nicht erlangten ________ (Titels)\nentgangenen Lohn in der Höhe von CHF 150.00 pro Monat für ein Jahr (von März 2020 bis\nzum nächsten Prüfungstermin im März 2021, d.h. total CHF 1'800.00) zu ersetzen.\nInsgesamt belaufe sich der von der Beklagten zu tragende Schaden somit auf\nCHF 13'525.00 (act. 1 und 1/1).\n\nIn Klageantwort vom 12. April 2021 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht\neinzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen (act. 9). In der Replik vom 2. Mai 2021\n(act. 11) und der Duplik vom 14. Juni 2021 (act. 15) hielten die Parteien an ihren\nRechtsbegehren fest.\n\n6.2 Nachdem beide Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten\n(act. 17 und 19), wies der Einzelrichter am Kantonsgericht die Klage mit Entscheid vom\n10. August 2021 ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 auferlegte er der Klägerin und\nverpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'397.06 (inkl. MWST)\nzu bezahlen (act. 22; Verfahren EV 2021 9).\nSeite 4/11\n\n7. Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 28. August 2021 beim\nObergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten\nRechtsbegehren einreichen (act. 23). In der Berufungsantwort vom 8. Oktober 2021 liess die\nBeklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 27). Im zweiten\nSchriftenwechsel hielten die Parteien an diesen Begehren fest (act. 29 und 31).\n\nEine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beklagte wiederholt im Berufungsverfahren ihren bereits vor Kantonsgericht (erfolglos)\nvertretenen Standpunkt, wonach die Klägerin nicht rechtsgültig vertreten sei.\n\n1.1. Zur Begründung bringt die Beklagte zusammengefasst vor, Rechtsanwalt B.________ sei\nnicht im Anwaltsregister eingetragen und daher nicht zur berufsmässigen Vertretung vor\nGericht befugt. Da er für die Klägerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 900.00\nbeantrage, sei davon auszugehen, dass er für seine Dienste eine Entschädigung von der\nKlägerin verlange. Der Rechtsvertreter der Klägerin sei demnach entgeltlich und damit im\nMonopolbereich tätig, was ohne Eintragung im Anwaltsregister unzulässig sei (act. 27 Rz 8-12).\n\n1.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\n\n1.2.1 Die berufsmässige Vertretung im Prozess, die gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO grundsätzlich den\nim Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, ist eine\nParteienvertretung, die regelmässig und gegen Entgelt erfolgt (vgl. Domej, in:\nOberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 68 ZPO N 9a und\n10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es allerdings nicht entscheidend\ndarauf an, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübt.\nEin Schutzbedürfnis des Publikums bestehe bereits dann, wenn der Vertreter bereit sei, in\neiner unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf könne insbesondere dann\ngeschlossen werden, wenn der Vertreter bereit sei, die Vertretung ohne besondere\nBeziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründe das Vertrauen\nin den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf\nanderen Eigenschaften des Vertreters (vgl. BGE 140 III 555 E. 2.3).\n\n1.2.2 Rechtsanwalt B.________ hat bereits in der Klage einleitend dargelegt, dass er in seiner\nEigenschaft als Vater des Freundes der Klägerin und nicht berufsmässig tätig ist (act. 1). Die\npersönliche Beziehung zwischen der Klägerin und B.________ wurde von der Beklagten\nnicht bestritten. Vielmehr liess sie dazu lediglich ausführen, es sei von einer berufsmässigen\nVertretung auszugehen, weil das Gegenteil nicht belegt worden sei (act. 9 Rz 5). Aufgrund\nder unbestrittenen engen persönlichen Beziehung zwischen Rechtsanwalt B.________ und\nder Klägerin bestehen allerdings keine Zweifel an der nicht-berufsmässigen Natur dieser\nVertretung. Dies gilt umso mehr, als auch sonst keine Hinweise dafür bestehen, dass\nRechtsanwalt B.________ bereit (gewesen) wäre, die Vertretung in einer unbestimmten\nVielzahl von Fällen – und ohne besondere Beziehungsnähe zur Vertretenen – zu\nübernehmen, und die Klägerin zudem belegen konnte, dass Rechtsanwalt B.________, der\nSeite 5/11\n\nim Jahr 2018 das Pensionsalter erreichte, von Juni 1992 bis Juli 2020 durchgehend keiner\nanwaltlichen Tätigkeit nachgegangen ist (act. 11/4-5).\n\n"}