{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-24_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2adc3b17e64e22d9849e238dd751a642ed27884b6fa440639d2084422e39d2879d7505c34c7fff8eb8cb7a0e1ab215f9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_24", "Checksum": "068d622fd1e95f8550ae557aa161f7fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:08", "Checksum": "e39c97f623f48f01a602756e40e67f24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 24\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\nI. Zivilabteilung Z1 2021 24\n\nOberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident\nOberrichter Dr.iur. F. Horber\nOberrichter Dr.iur. A. Staub\nGerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch\n\nUrteil vom 25. Oktober 2022\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch RA lic.iur. B.________,\nKlägerin und Berufungsklägerin,\n\ngegen\n\nC.________\np.A. F.________\nvertreten durch RA lic.iur. D.________,\nBeklagte und Berufungsbeklagte,\n\nbetreffend\n\nForderung\n(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 10. August 2021)\nSeite 2/11\n\nRechtsbegehren\n\nKlägerin und Berufungsklägerin\n\n1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. August 2021 sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen, d.h. die Berufungsbeklagte sei zur Bezahlung von mindestens CHF 13'525.00 zuzüglich\nVerzugszins von 5 % seit 5. November 2020 (Datum der Schlichtungsverhandlung) an die\nBerufungsklägerin zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBerufungsbeklagten.\n\n2. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten oder des Kantons Zug.\n\nBeklagte und Berufungsbeklagte\n\n1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten.\n\n2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. August\n2021 (EV 2021 9) sei zu bestätigen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nSachverhalt\n\n1. Die C.________ (nachfolgend: Beklagte) ist ein Verein mit Sitz in E.________ ZG. Sie ist\neine Fachsektion der G.________ (nachfolgend: G.________) und bezweckt u.a. ________.\nIn diesem Zusammenhang ist sie insbesondere für die Durchführung der fallbezogenen\nWeiterbildung für I.________ (Beruf) mit dem Ziel der Erlangung des Titels \"H.________\"\nverantwortlich (vgl. act. 9 Rz 10).\n\nA.________ (nachfolgend: Klägerin) ist I.________ (Beruf) und als solche Mitglied der\nBeklagten.\n\n2. Die Prüfung zur Erlangung des Titels \"H.________\" besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil. Der mündliche Prüfungsteil besteht wiederum aus den Teilbereichen\n________, die am gleichen Tag während je ca. 50 Minuten abgefragt werden. Die Klägerin\nhatte erstmals im Jahr 2019 an der Prüfung teilgenommen und dabei den schriftlichen Teil\nbestanden, den mündlichen Teil indessen nicht. Um den mündlichen Teil zu wiederholen,\nmeldete sie sich daher für die Prüfungssession 2020 an, die auf den 26. und 27. März 2020\nangesetzt war (act. 1 S. 2 und act. 9 Rz 13 ff.).\n\n3. Im Frühjahr 2020 breitete sich COVID-19 in raschem Tempo in Europa aus. Mehrere\nNachbarländer der Schweiz verhängten in der ersten Märzhälfte Reisebeschränkungen und\nEinschränkungen des öffentlichen Lebens, die zum Teil innert weniger Tage weiter verschärft\nwurden. Trotzdem bestätigte die Beklagte den 13 Kandidatinnen, die sich zur\nPrüfungssession 2020 angemeldet hatten, noch am 15. März 2020, dass die Prüfung – unter\nBeachtung besonderer Massnahmen – planmässig durchgeführt werde (act. 1/7). Bereits am\nSeite 3/11\n\ndarauffolgenden Tag, dem 16. März 2020, erklärte der Bundesrat jedoch die\n\"ausserordentliche Lage\", d.h. die höchste Gefahrenstufe gemäss Epidemiengesetz, und\nerliess per sofort bzw. mit Wirkung ab Mitternacht einschneidende Massnahmen. So wurden\n– einstweilen bis zum 19. April 2020 – namentlich sämtliche öffentlichen und privaten\nVeranstaltungen verboten sowie alle Läden, Märkte, Restaurants, Bars und Unterhaltungsund Freizeitbetriebe geschlossen, mit Ausnahme von Lebensmittelläden und\nGesundheitseinrichtungen (act. 9/6). Unter Bezugnahme auf die \"neusten Richtlinien des\nBundesrates\" kommunizierte die Beklagte noch am selben Tag die Absage der Prüfungen\nvom 26. und 27. März 2020 und stellte in Aussicht, eine Durchführung der Prüfungen im\nSommer/Herbst 2020 zu prüfen. Aufgrund der Rückmeldungen der Kandidatinnen\nbegründete die Beklagte ihren Entscheid zur Absage in einem weiteren (per E-Mail\nübermittelten) Schreiben vom 17. März 2020 ausführlicher (act. 1/8).\n\n4. Die Klägerin setzte sich daraufhin gegen die Absage der Prüfungen zur Wehr und gelangte\ndazu unter anderem mit einem Rekurs an den Rechtsdienst der G.________. Dieser trat auf\nden Rekurs nicht ein (act. 1/9).\n\n5. Am 9. April 2020 gab die Beklagte bekannt, dass die mündliche Prüfung am 26. August 2020\nstattfinden werde (act. 5/10). Die Klägerin verzichtete auf die Teilnahme (act. 1 S. 3). Nur 2\nvon 11 Kandidatinnen bestanden in jener Session den mündlichen Teil der Prüfung (act. 9\nRz 26).\n\n"}