4.2 Für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren wird die Parteientschädigung des Klägers auf CHF 29'680.00 und diejenige der Beklagten auf CHF 31'965.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Die Verteilung der Parteientschädigungen wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen.