3. Die Dispositiv-Ziff. 3-5 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 22. Juni 2021 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren wird auf CHF 35'000.00 festgesetzt. Die Verteilung dieser Gebühr wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen, wobei es darauf hingewiesen wird, dass die vom Kläger bzw. von der Beklagten für das Berufungsverfahren geleisteten Gerichtskostenvorschüsse CHF 10'000.00 bzw. CHF 25'000.00 betragen. Seite 64/64