des Betreibungsamtes F.________ im Umfang von CHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017 und von CHF 92'606.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2017 fortsetzen kann. 1.2 Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vollständige Einsicht in die Position "Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" der Erfolgsrechnung 2017 der Beklagten, inklusive Belege, zu gewähren. [Abs. 2 unverändert]