§ 25a Abs. 1 AnwT), was eine Parteientschädigung von CHF 31'965.00 ergibt. Mangels eines entsprechenden Antrags im Rechtsmittelbegehren kann demgegenüber dem Kläger die Mehrwertsteuer nicht hinzugerechnet werden (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015 Ziff. 2.1.1), weshalb die Parteientschädigung des Klägers auf CHF 29'680.00 festzulegen ist. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung des Klägers sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und in Abweisung der Anschlussberufung der Beklagten werden die Dispositiv- Seite 63/64