Der Kläger und die Beklagte machen in ihren Honorarnoten je eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 gelten (act. 83 und 84). Gemäss § 25 Abs. 2 AnwT kann der Ersatz notwendiger Auslagen pauschal mit 3 % des Honorars berechnet werden, weshalb beiden Parteien nur Auslagen im Umfang von gerundet CHF 865.00 zuzusprechen sind. Die Beklagte hat im Rechtsmittelbegehren – im Unterschied zum Kläger – den Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt. Somit ist der Beklagten zusätzlich die beantragte Mehrwertsteuer von 7,7 % hinzuzurechnen (= gerundet CHF 2'285.00; § 25a Abs. 1 AnwT), was eine Parteientschädigung von CHF 31'965.00 ergibt.