Zudem ist gestützt auf § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 AnwT ein Zuschlag von 50 % (= CHF 14'407.30) zu gewähren, da es sich um einen komplizierter Prozess mit unverhältnismässig grossem Aktenmaterial handelt, beide Seiten Berufung erhoben haben und die Beklagte zudem eine Anschlussberufung erhoben hat, was faktisch zu einem doppelten Schriftenwechsel geführt hat. Für weitere Erhöhungen oder Zuschläge besteht kein Anlass. Vom Betrag von CHF 43'221.90 können im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel, d.h. gerundet CHF 28'815.00, zugesprochen werden (§ 8 Abs. 1 AnwT).