10.3 Die Festsetzung der Parteientschädigungen im obergerichtlichen Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren richtet sich nach dem noch in Betracht kommenden Streitwert (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt rund CHF 410'555.00 (Berufung des Klägers und Anschlussberufung der Beklagten: CHF 165'898.80 [Umsatzbeteiligung 2016 CHF 43'292.40 + Auskunftsbegehren CHF 30'000.00 + Darlehensrückforderung CHF 92'606.40]; Berufung der Beklagten: CHF 244'658.16 [Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten CHF 212'180.91 + Hinterziehung/Falschdeklaration Mehrwertsteuer CHF 14'367.00 + Ankauf von Wein CHF 6'995.10 + Fehlbetrag