104 ZPO N 11; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7). Seite 62/64 10.2 Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr sind im Rechtsmittelverfahren die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze anwendbar. Im erstinstanzlichen Verfahren betrug der Streitwert CHF 462'500.00 (act. 61 E. 12.1). Aufgrund des besonders umfangreichen und schwierigen Falls rechtfertigt es sich vorliegend, die Entscheidgebühr für das Beru- fungs- und Anschlussberufungsverfahren auf CHF 35'000.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 sowie § 3 und § 4 Abs. 1 KoV OG;